FAQ

Häufig gestellte Fragen

Betriebskosten

Was zählt alles zu den Betriebskosten und was nicht?
Betriebskosten sind Kosten, die dem Eigentümer durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch der Immobilie laufend entstehen. Zu den Betriebskosten gehören z. B. Kosten für Heizung und Warmwasserbereitung, Be- und Entwässerung, Müllabfuhr, Sach- und Haftpflichtversicherung, Gartenpflege. Welche Kostenarten als Betriebskosten abgerechnet werden dürfen, ist im § 2 der Betriebskostenverordnung geregelt.

Einmalig anfallende Kosten sind keine Betriebskosten, Verwaltungs- sowie Instandhaltungskosten ebenfalls nicht.
Was mache ich, wenn ich die Steuererklärung abgeben möchte, aber noch nicht die Bescheinigung der haushaltnahen Dienstleistungen aus der Betriebskostenabrechnung vorliegt?
Da die Fristen für die Abgabe der Steuererklärung und der Erstellung der Betriebskostenabrechnung differieren, hat das Bundesministerium für Finanzen eine Vereinfachung festgelegt. Danach können Sie die begünstigten Aufwendungen auch erst in dem Jahr geltend machen, in dem die Betriebskostenabrechnung zugeht.

Beispiel: Die haushaltnahen Dienstleistungen aus der Abrechnung 2013, die Sie im September 2014 erhalten, können Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung für 2014 angeben.
Wann werden die Betriebskostenabrechnungen verschickt?
Die Abrechnungen werden für alle Mieter im Spätsommer/Herbst eines Jahres für das Vorjahr versandt. Auch wenn ein Mieter vor Ende des Abrechnungszeitraumes ausgezogen ist, kann die Abrechnung nicht eher erstellt werden.
Auf der ersten Seite meiner Abrechnung steht „Abrechnungszeitraum 01.01. - 31.12.“, obwohl ich nicht das ganze Jahr die Wohnung gemietet hatte. Ist die Abrechnung falsch?
Nein. Der Abrechnungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr vom 01.01. bis zum 31.12. eines Jahres. Haben Sie nur zeitanteilig die Wohnung gemietet, finden Sie in der mittleren Betreffzeile Ihren Nutzungszeitraum. In der Kostentabelle auf der Seite 1 erscheint immer der Abrechnungszeitraum und nicht der Nutzungszeitraum. Bei der Berechnung Ihrer anteiligen Kosten auf den folgenden Seiten wurde selbstverständlich immer Ihr Nutzungszeitraum berücksichtigt.
Bezahle ich als Mieter die Kosten für leerstehende Wohnungen mit?
Nein. Die Verteilung der Gesamtkosten erfolgt immer über die Gesamtwohnfläche des Abrechnungskreises einschließlich der Leerwohnungen. Sie als Mieter werden nur für Ihren Anteil an der Gesamtwohnfläche mit Kosten belastet. Die Kosten für die Leerwohnungen tragen wir. Auch bei den verbrauchsabhängigen Kosten für Heizung, Wassererwärmung und Wasser gelangen durch die funkgesteuerte Ablesung alle Zählerdaten in die Abrechnung. Somit ist gewährleistet, dass eventuell entstandener Verbrauch der Leerwohnung auch dieser zugeordnet wird. Die Grundkosten für Heizung und Wassererwärmung bzw. Frischwasser gehen ebenfalls zu unseren Lasten.
Ich bin erst zum Jahresende in die Wohnung eingezogen bzw. ich bin zu Jahresbeginn aus der Wohnung ausgezogen und habe eine Nachzahlung. Kann das stimmen?
Ihre monatliche Vorauszahlung für Heizung und Warmwasser ist ein Durchschnittswert, der sich aus der Kalkulation für ein Jahr ergibt. Der Heizbedarf ist aber während des Jahres unterschiedlich. Wenn Sie z. B. zum Jahresende ein- oder zum Jahresanfang ausgezogen sind, liegen Ihre Heizkosten für diesen heizintensiven Zeitraum mit großer Wahrscheinlichkeit höher als die Vorauszahlungen. Wird eine Wohnung durchgängig von Januar bis Dezember bewohnt, gleichen sich die Vorauszahlungen, die in den Sommermonaten genauso hoch sind wie in den Wintermonaten, mit den Kosten innerhalb des Jahres aus.
Kann ich meine Heizkostenverteiler auch selber ablesen?
Ja. Die Ablesung ist ganz einfach und kann jederzeit von Ihnen vorgenommen werden.

Techem-Geräte:

Die Anzeige wechselt automatisch zwischen drei verschiedenen Werten.

1. Funksymbol und kleiner Bogen – letzte 4 Stellen der Gerätenummer

2. Nur Funksymbol – aktueller Verbrauch seit Jahresbeginn

3. Funksymbol und Stift – Vorjahresverbrauch 01.01. - 31.12.

Die Anzeigewerte sind bei den Geräten von der Firma Techem bereits auf die Heizkörpergröße und Heizkörperleistung programmiert. Somit sind die angezeigten Einheiten die tatsächlichen Verbrauchswerte, die Sie in der Abrechnung wiederfinden.

Ista-Geräte doprimo 2:

Die Gerätenummer befindet sich unterhalb der Anzeige. Durch Drücken auf die Vertiefung am unteren Ende des Gerätes wird die Anzeige aktiviert. Durch weiteres kurzes Drücken wechselt die Anzeige zwischen folgenden Schleifen:

1. 88888 - Segmenttest

2. Großes A – aktueller Anzeigewert seit Jahresbeginn

3. Kleines b – Vorjahreseinheiten 01.01. - 31.12.

Ista-Geräte doprimo 3:

Die Gerätenummer befindet sich oberhalb der Anzeige. Durch Betätigen der Taste unterhalb des Anzeigefeldes wird die Anzeige aktiviert. Es erscheinen im Wechsel zwei Werte.

1. Thermometer und eine kleine 2 – aktueller Anzeigewert seit Jahresbeginn

2. Großes A – Vorjahreseinheiten 01.01. - 31.12.

Die Anzeigewerte müssen noch mit dem sogenannten Umrechnungsfaktor multipliziert werden, um den tatsächlichen Verbrauchswert zu ermitteln. Der Umrechnungsfaktor wurde entsprechend der Heizkörpergröße und Heizkörperleistung ermittelt und wird in Ihrer Betriebskostenabrechnung mit angegeben.
Warum zählt mein Heizkostenverteiler am Küchenheizkörper, obwohl ich den Heizkörper gar nicht angestellt habe?
Ursache für die gezählten Einheiten ist die Erwärmung des Heizkörpers über den Rücklauf. Diese Rückerwärmung ist in der Art der Heizungsanlage begründet und abhängig von den Systemtemperaturen sowie der Bauart und Größe der Heizkörper. Bei jedem Heizkörper gibt es eine gewisse Rückerwärmung. Bei größeren Heizkörpern ist diese aber kaum spürbar. Hingegen kann sich ein kleinerer Heizkörper leichter erwärmen, da sich die Wärme auf entsprechend weniger Heizfläche verteilt.

Da sich der Heizkostenverteiler in der Mitte des Heizkörpers befindet, werden hier im Vergleich zu größeren Heizkörpern die Wärmeabgaben durch die Rückerwärmung genauer erfasst. Die örtlichen Gegebenheiten sind aber in den Wohnungen ähnlich, sodass es an allen Küchenheizkörpern zu einem Zählerfortschritt kommen kann.
Warum ist der Preis für 1 m³ Wasser in meiner Abrechnung höher als der Preis der DREWAG?
Grundlage der Wasserkostenabrechnung bilden die Rechnungen der DREWAG und der Stadtentwässerung. Dabei wird das gelieferte Wasser in Höhe des vom Hauptwasserzähler gemessenen Verbrauches abgerechnet. Die Verteilung der Kosten auf die einzelnen Wohnungsnutzer erfolgt über die Wohnungswasserzähler. Beim Vergleich der Verbrauchswerte zwischen dem Hauswasserzähler und der Wohnungswasserzähler sind regelmäßig Abweichungen festzustellen. Meistens weist der Hauswasserzähler einen höheren Verbrauch aus. Diese normalen Differenzen können bis zu 20 % betragen und haben verschiedene Ursachen, stellen jedoch keinen Abrechnungsfehler dar:

- Kleinstdurchflüsse (z. B. tropfende Wasserhähne und defekte Spülkästen in einzelnen Wohnungen) reichen für eine Anzeige bei den Wohnungswasserzählern oft nicht aus. Auf die Summe der Kleinstdurchflüsse im Haus und bedingt durch die Gleichzeitigkeit, mit der sie auftreten, reagiert aber der Hauswasserzähler.
- Die Ablesung der Wohnungswasserzähler erfolgt per Funk. Die ermittelten Verbrauchswerte liefern den Verbrauch exakt für den Zeitraum der Abrechnungsperiode (01.01. - 31.12. eines Jahres). Der Hauptwasserzähler wird durch die DREWAG manuell abgelesen. Dadurch kommt es zu leichten zeitlichen Verschiebungen.
Wieso erhöht sich meine Vorauszahlung, obwohl meine Abrechnung ein Guthaben ausweist?
Grundlage für die Berechnung der neuen Vorauszahlungen sind grundsätzlich die entstandenen Kosten aus der Betriebskostenabrechnung, nicht das Abrechnungsergebnis. Diese Kosten (inklusive erforderliche Kostenanpassungen) werden durch zwölf Monate dividiert und damit die monatliche Vorauszahlung errechnet. Der so ermittelte Vorauszahlungsbetrag wird mit der momentan gezahlten Vorauszahlung verglichen. Die aktuelle Vorauszahlung muss nicht die gleiche Höhe haben wie die im Abrechnungszeitraum geleistete Vorauszahlung. Es kommt durch die Anpassung im Rahmen der Betriebskostenabrechnung zu Verschiebungen. Jedes Jahr wird auf dem gleichen Rechenweg geprüft, ob die Vorauszahlungsänderung vom Vorjahr noch die zu erwartenden Kosten deckt.

Beispiel:

Bisherige Vorauszahlung pro Monat bis 31.10.2013: 100 €

Aktuelle Vorauszahlung pro Monat seit 01.11.2013: 70 €

Heizkosten im Abrechnungszeitraum 2013: 1.000 €

Geleistete Vorauszahlungen im Jahr 2013: 1.140 € (10 x 100 €, 2 x 70 €)

Abrechnungsergebnis 2013 (Guthaben): 140 €

Neue Vorauszahlung pro Monat ab 01.11.2014: 83 € (1.000 € / 12 Monate)

Änderung + 13 €
Wo finde ich in meiner Betriebskostenabrechnung die Ermittlung der Rohrwärmeeinheiten?
Ungefähr auf Seite 3 der Abrechnung im Anschluss an Ihre Zählerdaten wird die Berechnung dargestellt. Der neue Baustein beinhaltet alle notwendigen Angaben zur Berechnung der Rohrwärmeeinheiten und sieht wie folgt aus: Link

Hinweis: Die Darstellung der Rohrwärmeberechnung kann von diesem Beispiel abweichen. Die Mieter einer Eigentumswohnung erhalten mit Ihrer Abrechnung eine separate Heizkostenabrechnung von ista bzw. techem. Dort wird die Korrekturabrechnung anders dargestellt. Inhaltlich ist es jedoch die gleiche Berechnung

Breitbandkabel

Bedarf das Anbringen einer Parabolantenne der Genehmigung?
Ja. Die Installation einer Parabolantenne stellt eine genehmigungsbedürftige Änderung des baulichen Zustandes dar. In unseren Wohngebieten erfolgt die Versorgung der Haushalte sowohl mit ortsüblichen Programmen als auch mit Satellitenprogrammen per Breitbandkabel. Deshalb ist eine zusätzliche Empfangsanlage nicht notwendig. Nur in Ausnahmefällen wird nach genauer Prüfung eine Genehmigung erteilt.
Was bedeutet Einzelinkasso?
Sie selbst schließen mit dem Kabelnetzbetreiber direkt Verträge über die Fernseh- und Rundfunkversorgung ab. Bei Interesse können Sie zudem auch mit dem Kabelnetzbetreiber einen Vertrag über Multimediaprogramme bzw.
-dienste (wie Telefon und Internet) abschließen. Damit können Sie selbst entscheiden, ob und in welchem Umfang Sie die angebotenen vielfältigen Möglichkeiten dieser Informationsmedien nutzen möchten.
Welcher Anbieter betreibt das Kabelnetz in meinem Haus?
An der Haustafel im Erdgeschoss finden Sie eine Information, wer der Kabelnetzbetreiber in Ihrem Haus ist.

Die vorherrschenden Kabelnetzbetreiber in unseren Wohngebieten sind Vodafone Kabel Deutschland, PŸUR (ehemals Tele Columbus) und die Kabelgemeinschaft Coschütz/Plauen e.V.
Wo findet man eine aktuelle Senderübersicht?
Für die drei vorherrschenden Kabelnetzbetreiber in unseren Wohngebieten können Sie unter den folgenden Links die aktuelle Senderübersicht abrufen:

Vodafone: Senderübersicht
PYUR: Senderübersicht
Kabelgemeinschaft Coschütz/Plauen e.V.: www.kabeltv-coschuetz.de

An der Haustafel im Erdgeschoss finden Sie eine Information, wer in Ihrem Haus der Kabelnetzbetreiber ist.
Wie erfolgt die Störungsbeseitigung beim digitalen Empfang?
Bei Störungen im gesamten Haus sowie bei Leistungen aus Zusatzverträgen sollte immer die jeweilige Störungs-Hotline angerufen werden.

Telefonnummern der Störungshotline:

Vodafone Kabel Deutschland: 0800 25 777 777
PŸUR (ehemals Tele Columbus): 030 33888000
Kabelgemeinschaft Coschütz/Plauen e.V.: 0351 4035910, 01522 2676554

Ist nur die Wohnung des Nutzers betroffen, kann es an der Abschirmung des Antennenkabels (100 dB notwendig) liegen. Sind zu viele technische Komponenten zwischengeschaltet, ist eventuell ein Verstärker (im Handel erhältlich) notwendig.
Wie können zusätzliche Angebote der Kabelnetzbetreiber genutzt werden, zum Beispiel zusätzliche TV-Pakete, Telefon und/oder Internet?
Hierzu wenden Sie sich bitte an einen Medienberater. Zusatzverträge sind generell einzelvertraglich mit dem Kabelnetzbetreiber zu vereinbaren. Diese Zusatzverträge werden nicht über die Betriebskosten abgerechnet. Es entstehen in jedem Fall zusätzliche Kosten.

Vodafone Kabel Deutschland: Herr Schulz 0170 2214528
PŸUR (ehemals Tele Columbus): Herr Weinacht 0174 3490038
Kabelgemeinschaft Coschütz/Plauen e. V.: Herr Schneider 0351 4035910

Heizkosten

Welche Objekte sind von der Heizkostenabrechnung nach VDI 2077, Beiblatt Rohrwärme, betroffen?
Es betrifft vorrangig solche Objekte, die mit einer Einrohr-Heizungsanlage ausgestattet sind. Daran erkennt man das Einrohr-Heizsystem: Es existiert nur ein einziges Rohrsystem, das alle Heizkörper eines Stranges durch ein gemeinsames Heizungsrohr nacheinander mit warmem Heizwasser versorgt. Dieses Heizungsrohr verläuft freiliegend durch die Wohnungen und nicht in der Wand.
Im WGS-Bestand existieren solche Heizungssysteme in den WBS70-Objekten und in den IW-Objekten (sog. Plattenbauten). Ausnahmen bilden die bereits umgebauten Anlagen.
Wie funktioniert das Einrohr-Heizsystem?
Bei der Einrohr-Heizung zirkuliert das Heizungswasser – wie der Name schon sagt – über ein Rohr. Wird an einem Heizkörper durch ein geöffnetes Ventil Wärme abgefordert, fließt das Heizwasser durch den Heizkörper. Das Wasser wird infolge der Wärmeabgabe kälter und fließt zum nächsten Heizkörper. Der letzte Heizkörper im Strang bekommt somit deutlich kälteres Wasser als der erste. In der Regel sind deshalb die ersten Heizkörper in einem Strang auch kleiner als die letzten. Bleibt das Thermostatventil am Heizkörper geschlossen, wird das Heizungswasser an diesem über die Kurzschlussstrecke (Bypass) vorbeigeführt.

Um nun ausreichend Wärme für alle Wohnungen bereitzustellen, muss die Vorlauftemperatur relativ hoch eingestellt sein. Das Heizungswasser muss stetig durch das gesamte Netz gepumpt werden, da die freiliegenden Rohre bei Betrieb der Heizungsanlage dauerhaft Wärme abgeben. Je nach Lage im Haus reicht unter Umständen die Abstrahlung der Heizungsrohre aus, um eine Wohnung gut zu temperieren. Mieter am Strangende müssen die Heizkörperventile dagegen aufdrehen, um eine angenehme Raumtemperatur zu erreichen.

Skizze Einrohr-Heizung
Wie funktioniert das Zweirohr-Heizsystem?
Wie der Name bereits sagt, besteht das Heizungssystem hier aus zwei Rohren – einem Vorlauf und einem Rücklauf. Das Heizwasser zirkuliert in diesem System nur, wenn die Ventile der Heizkörper geöffnet werden und dann auch nur in dem betreffenden Leitungsbereich. Damit kann die Heizungsanlage mit einem geringeren Temperaturniveau betrieben werden. Allein dadurch reduzieren sich die Wärmeverluste über die Leitungen enorm. Bei einem Umbau der Heizanlage werden die neuen Strangleitungen gedämmt und zusätzlich mit einem Gipskartonkoffer verkleidet. Damit werden nochmals die Verluste reduziert und Energie eingespart.

Bei der Zweirohr-Heizung muss zwingend der Heizkörper genutzt werden, um die Wohnung zu beheizen. Eine Erwärmung der Räume durch die Abstrahlung über die Heizungsrohre ist nicht mehr gegeben.

Skizze Zweirohr-Heizung
Welche Probleme ergaben sich bei der bisherigen Abrechnung von Einrohr-Heizungen?
Der an den Heizkostenverteilern erfasste Verbrauch im Verhältnis zur Gesamtenergie liegt bei Einrohr-Heizanlagen bei weniger als einem Drittel. Die restliche, nicht erfasste Energie von mindestens zwei Dritteln kommt durch die Rohrleitungsverluste in den Wohnungen und in den Kellerabschnitten sowie durch die Heizkörper in den Gemeinschaftsräumen zustande.

Die Heizkostenverordnung stellt die gesetzliche Grundlage zur Umlage der Heizkosten dar. Die Verteilung der Heizkosten muss minimal zu 50% nach den Einheiten der elektronischen Heizkostenverteiler (Verbrauchskosten) und kann maximal zu 50% nach m² Wohnfläche (Grundkosten) erfolgen. Damit werden die Leitungsverluste anteilig auf Grundkosten und Verbrauchskosten verteilt. Bei der hälftigen Umlage auf die Grundkosten entfallen auf jeden Wohnungsnutzer flächenmäßig die anteiligen Rohrwärmeverluste. Hingegen tragen bei der Umlage der Verbrauchskosten nur die Wohnungsnutzer die Rohrwärmeverluste mit, die aufgrund Ihrer Wohnungslage oder eines intensiveren Wärmeempfindens ihre Heizkörper aufdrehen mussten. Die Mieter in den Wohnungen mit einer hohen Wärmeabgabe über die freiliegenden Heizungsrohre und sehr wenigen Verbrauchseinheiten werden nahezu gar nicht mit diesen Rohrwärmeverlusten belastet. Es kam regelmäßig vor, dass eine Wohnung 0 bis ca. 50 Verbrauchseinheiten aufwies und somit bei den Verbrauchskosten nur geringfügige Kosten entstanden sind. Dieser Kostenanteil war dann so minimal, dass die Rohrwärmeverluste darüber nicht abgedeckt waren. Getragen haben diese Rohrwärmeverluste die Mieter mit hohen Verbrauchskosten. Dadurch kam es zu Kostenverzerrungen.

Ungerecht hohe Heizkosten mussten die Wohnungsnutzer tragen, deren Wohnungen am Ende des Heizungsstranges liegen und in denen die Rohrwärme nicht für eine Grunderwärmung ausreicht. Profitiert haben von der alten Abrechnungsmethode die Wohnungsnutzer, die ihre Heizkörper aufgrund der vorhandenen Grundwärme so gut wie nie aufdrehen mussten. Die Unterschiede in den Verbrauchskosten lagen üblicherweise bei mehreren Hundert Euro.
Warum wird jetzt ein neues Abrechnungsverfahren angewandt, obwohl das Einrohr-Heizsystem schon seit DDR-Zeiten vorhanden ist?
Die industriellen Plattenbauten der DDR wurden mit einem Einrohr-Heizsystem ausgestattet, das für die damaligen Verhältnisse den aktuellen Stand der Technik darstellte und kostengünstig war. Wie bereits beim Wirkungsprinzip der Einrohr-Heizanlage beschrieben, kann unter Umständen je nach Lage im Haus die Abstrahlung der Heizungsrohre ausreichen, um eine Wohnung gut zu temperieren. Mieter am Strangende müssen die Heizkörper dagegen aufdrehen, um eine angenehme Raumtemperatur zu erreichen.

Diese Unterschiede wirken sich gravierend auf die Heizkosten aus und führen zu ungerechten Kostenverteilungen. Aufgrund der in den letzten Jahren stetig angestiegenen Heizkosten gab es in Deutschland dazu mehrfach gerichtliche Auseinandersetzungen. Im Ergebnis wurde die neue Abrechnungsvorschrift vom Verband der deutschen Ingenieure entwickelt. Heizkostenabrechnungen, die auf dieser Basis erstellt werden, sind nach derzeitiger Rechtslage nicht anfechtbar. Aus diesem Grund werden in der WGS die Heizkostenabrechnungen nach der Vorschrift VDI 2077, Beiblatt Rohrwärme, erstellt. Dabei wird ausschließlich das Bilanzverfahren angewendet.
Würde es nicht ausreichen, die Heizungsrohre zu dämmen?
Eine Dämmung der Heizungsrohre würde in diesem Heizungssystem keine umfassende Lösung sein. Die Erfahrungswerte anderer Genossenschaften haben gezeigt, dass die Kostenverzerrungen dadurch nicht ausreichend abgestellt werden konnten.

Allein durch die Rohrdämmung wird am Funktionsprinzip der Einrohr-Heizung keine Änderung vorgenommen. So wird weiter das Heizungswasser mit hoher Vorlauftemperatur permanent durch das System gepumpt, um den Wärmebedarf abzudecken. Eine bedarfsgerechte Steuerung der Heizungsanlage ist nicht gegeben.
Wann ist das Korrekturverfahren nach VDI 2077 anwendbar?
Die VDI-Richtlinie legt drei Anwendungskriterien fest:

1. Verbrauchswärmeanteil ≤ 0,34 (34 %)
Der Verbrauchswärmeanteil wird auch als Erfassungsrate bezeichnet. Diese Kennzahl gibt an, welcher Anteil von der verbrauchten Heizwärme an den Heizkostenverteilern erfasst wurde. Um die reine Heizwärme zu ermitteln, wird von der Gesamtwärmemenge der Anteil für die Warmwasseraufbereitung abgezogen. In die Berechnung fließt noch die sog. Basisempfindlichkeit der Heizkostenverteiler ein. Dieser Wert drückt das Verhältnis von einer Verbrauchseinheit der Heizkostenverteiler zu einer kWh Heizenergie aus.

Beispielberechnung des Verbrauchswärmeanteils:
Wärmemenge Fernwärme 136.938 kWh
Wärmeverbrauch für Wassererwärmung - 37.450 kWh
Heizwärme = 99.488 kWh
Verbrauchseinheiten 22.962 Einh
Basisempfindlichkeit 1,1003 kWh/Einh

Verbrauchswärmeanteil: 22.962 Einh / (99.488 kWh x 1,1003 kWh/Einh) = 0,20976 (ca. 21 %)

Liegt der ermittelte Verbrauchswärmeanteil unter 34 %, dann ist das 1. Kriterium erfüllt. Es liegt also eine Heizanlage mit einem hohen Rohrwärmeverlust vor, da weniger als 34 % von der Heizwärme an den Heizkostenverteilern erfasst wurden.

2. Standardabweichung der normierten Verbrauchswerte ≥ 0,85
In Objekten mit einer hohen Rohrwärmeabgabe ist es typisch, dass es Wohnungen gibt, die einen auffällig erhöhten Verbrauch bzw. einen erheblich niedrigeren Verbrauch im Vergleich zum durchschnittlichen Verbrauch pro m² haben. Die Kennzahl der Standardabweichung sagt aus, wie stark die Verbrauchswerte pro m² um den Mittelwert streuen. Je höher die Standardabweichung, desto größer ist die Streuung.

3. Anteil der Niedrigverbraucher ≥ 15 %
Eine Liegenschaft mit hohen Rohrwärmeverlusten ist gekennzeichnet durch einen hohen Anteil an Niedrigverbrauchern. Die VDI 2077 definiert den Begriff Niedrigverbraucher dahingehend, dass Mieter weniger als 15 % des Durchschnittverbrauches aller Mieter haben. Die Anzahl der Niedrigverbraucher gemessen an der Gesamtzahl der Mieter muss mindestens 15 % betragen.

Sofern alle drei Kriterien erfüllt sind, ist der Anteil unerfasster Rohrwärme als wesentlich anzusehen und die VDI-Richtlinie empfiehlt die Anwendung des Korrekturverfahrens. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, das Bilanzverfahren umzusetzen, wenn nur der Verbrauchswärmeanteil in einem kritischen Bereich liegt und die anderen beiden Kriterien nicht erreicht wurden.
Wie erfolgt die Korrekturberechnung der Heizkosten bzw. was versteht man unter den sogenannten Rohrwärmeeinheiten?
Die Rohrwärmeabgabe der Liegenschaft wird bei dem Bilanzverfahren rechnerisch ermittelt. Dazu werden die Verbrauchseinheiten mit den Rohrwärmeeinheiten soweit „aufgefüllt“, dass die Erfassungsrate mit diesen zusätzlichen Einheiten 43 % beträgt.

Link zur Grafik

Beispielberechnung der Rohrwärmeeinheiten:
Verbrauchseinheiten 22.962 Einh
Verbrauchswärmeanteil: 0,20976

Rohrwärmeeinheiten: 0,43 - 0,20976 = 0,22024
0,22024 / 0,20976 * 22.962 Einh = 24.109 Einh

Die zusätzlichen Rohrwärmeeinheiten betragen 24.109 Einheiten für die gesamte Liegenschaft. Jedem Nutzer wird flächenmäßig sein Anteil an diesen zusätzlichen Verbrauchseinheiten für die Rohrwärme zugewiesen, welche die Wärmezufuhr zu den Wohnungen über die Heizungsrohre widerspiegeln.

Beispielrechnung für eine 3-RWE:
24.109 Einh / 1.200,44 m² Gesamtheizfläche * 57,16 m² Heizfläche 3-RWE = 1.147,97 Einh

Die Gesamtsumme der Verbrauchseinheiten für alle Wohnungen beträgt nunmehr 22.962 Einheiten (abgelesene Einheiten) zuzüglich 24.109 Einheiten (Rohrwärmeeinheiten), in Summe 47.071 Einheiten. Der Rechnungsbetrag für die Fernwärmelieferung der DREWAG wird von dem Korrekturverfahren nicht beeinflusst und verändert sich nicht. Auch der Verteilmaßstab 50 % nach Heizfläche und 50 % nach dem Verbrauch bleibt bestehen. Damit sinkt der Preis je Verbrauchseinheit.

Beispielrechnung für eine 3-RWE mit 690 abgelesenen Einheiten:

bisher: 6.000 EUR / 1.200,44 m² * 57,16 m² = 285,70 EUR
6.000 EUR / 22.962 Einh * 690,00 Einh = 180,30 EUR (0,2613 EUR/Einh)
466,00 EUR

neu: 6.000 EUR / 1.200,44 m² * 57,16 m² = 285,70 EUR
6.000 EUR / 47.071 Einh * 1.837,97 Einh = 234,34 EUR (0,1275 EUR/Einh)
520,04 EUR

Die Korrekturberechnung wirkt sich je nach Verbrauchsverhalten wie folgt aus:
• Mieter, die bisher z. B. wegen einer ungünstigen Lage ihrer Wohnung im Haus extrem hohe Verbrauchskosten Heizung hatten, zahlen weniger als bisher.
• Mieter, die bisher ihre Heizkörper fast gar nicht nutzten und somit minimale Verbrauchskosten hatten, zahlen jetzt etwas mehr.
• Bei den Mietern, die einen durchschnittlichen Verbrauch haben, gibt es kaum Kostenveränderungen.

Zukünftig werden die Heizkosten innerhalb eines Objektes zwar nicht mehr so extrem unterschiedlich sein, aber dennoch gibt es eine gewisse Spannbreite entsprechend den individuellen Heizgewohnheiten. Die Verteilung ist in jedem Fall gerechter.

Beispieldarstellung der bisherigen und korrigierten Heizkosten
Wo finde ich in meiner Betriebskostenabrechnung die Ermittlung der Rohrwärmeeinheiten?
Ungefähr auf Seite 3 der Abrechnung im Anschluss an Ihre Zählerdaten wird die Berechnung dargestellt. Der neue Baustein beinhaltet alle notwendigen Angaben zur Berechnung der Rohrwärmeeinheiten und sieht wie folgt aus: Link

Hinweis: Die Darstellung der Rohrwärmeberechnung kann von diesem Beispiel abweichen. Die Mieter einer Eigentumswohnung erhalten mit Ihrer Abrechnung eine separate Heizkostenabrechnung von ista bzw. techem. Dort wird die Korrekturabrechnung anders dargestellt. Inhaltlich ist es jedoch die gleiche Berechnung.

Mitgliedschaft

Worin liegen die Vorteile der Genossenschaft?
Auf unserer Homepage finden Sie viele Informationen über die Vorteile einer Mitgliedschaft in unserer Wohnungsgenossenschaft.

Darüber hinaus haben Sie bei Abschluss eines Dauernutzungsvertrages ein lebenslanges Wohnrecht. Kündigungen wegen Eigenbedarfs des Vermieters sind damit ausgeschlossen. Eine Wohnungsgenossenschaft achtet im Rahmen der Grenzen des Mietrechts auf wirtschaftlich angemessene Nutzungsgebühren ohne Preisverzerrungen.
In einer Genossenschaft gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung. Gemeinsame Interessen werden durch die von den Mitgliedern gewählten Vertreter wahrgenommen.
Worin liegt der Unterschied zwischen Kaution und Geschäftsanteilen?
Eine Kaution ist eine Sicherheitsleistung, auf die der Vermieter zurückgreifen kann, wenn der Mieter Miet- oder Schadensersatzpflichten nicht erfüllt. Geschäftsanteile sind „Miteigentumsanteile“ des Mitgliedes an der Genossenschaft. Wenn in der Satzung und im Nutzungsvertrag eine entsprechende Regelung vorhanden ist, kann auch ein Teil der Geschäftsanteile als Sicherheitsleistung dienen.
Ist zusätzlich zu den Geschäftsanteilen eine Kaution und/oder Provision zu zahlen?
Neben den Geschäftsanteilen ist keine Kaution zu hinterlegen.
Zusätzlich zu den Geschäftsanteilen wird eine Beitrittsgebühr in Höhe von 50,00 € erhoben. Sie wird bei Austritt aus der Genossenschaft jedoch nicht zurückerstattet.
Kann man die Geschäftsanteile in Raten zahlen?
Die Pflichtanteile für die Mitgliedschaft müssen sofort eingezahlt werden. Für die weiteren Geschäftsanteile kann der Vorstand im Ausnahmefall eine Ratenzahlung zulassen.
Bekommt man die Geschäftsanteile nach dem Auszug zurück?
Ja, wobei im Gegensatz zur Kaution Geschäftsanteile gesondert gekündigt werden müssen. Die Kündigungsfrist richtet sich dabei nach den Regelungen in der Satzung. Eine Kaution wird nach Wohnungskündigung ohne gesonderte Kündigung zurückgezahlt. Für die Rückzahlung der Geschäftsanteile gibt es diesen Automatismus nicht.

Zusätzlich zu den Geschäftsanteilen wird eine Beitrittsgebühr in Höhe von 50,00 € erhoben. Sie wird bei Austritt aus der Genossenschaft jedoch nicht zurückerstattet.
Wann werden die Geschäftsanteile wieder ausgezahlt?
Die Kündigung der Mitgliedschaft unterliegt den Regelungen der Satzung unserer Wohnungsgenossenschaft. Die Auszahlung des entrichteten Geschäftsguthabens erfolgt binnen sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres, zu dem das Mitglied aus der Genossenschaft ausgeschieden ist.
Werden die Geschäftsanteile verzinst?
Eine Verzinsung des Geschäftsguthabens ist gemäß unserer Satzung nicht vorgesehen. Ein Jahresüberschuss kann als Ergebnisrücklage, z. B. für Investitionen, eingesetzt oder auch als Gewinnanteil an die Mitglieder ausgeschüttet werden. Über die Verwendung entscheiden die Vertreter in der jährlich einberufenen ordentlichen Versammlung.
Was tun im Erbfall?
Beim Todesfall eines Mitgliedes ist die Regelung der Mitgliedschaft erforderlich. Der Erbe hat die Möglichkeit, gemäß den Festlegungen in unserer Satzung die Mitgliedschaft fortzusetzen oder zu beenden. Dafür muss der Anspruch auf das Geschäftsguthaben nachgewiesen werden. Wenn im Erbfall ein vom Nachlassgericht eröffnetes Testament oder eine Generalvollmacht (mit Vermögenssorge und über den Tod hinaus gültig) nicht vorhanden sind, kann ein Erbnachweis nur durch Vorlage eines Erbscheins erfolgen. Diesen erhält man auf Antrag vom Nachlassgericht. Für die Ausfertigung wird eine Gebühr erhoben, die sich am Gesamtvermögen orientiert. Wir empfehlen daher, bereits frühzeitig vorzusorgen und den Angehörigen Kosten und Wege zu ersparen.
Wofür gibt es eine Wohnungsbauprämie?
Durch die Einzahlung von Geschäftsanteilen haben Sie einen Anspruch auf die Gewährung einer Wohnungsbauprämie durch das Finanzamt. Dazu erhalten Sie im Jahr nach der Einzahlung von uns einen Antrag, den Sie ausfüllen und an uns zurückgeben können. Die Anträge werden gesammelt und durch die WGS zur Prüfung an das Finanzamt weitergeleitet. Der Anspruch auf Wohnungsbauprämie gilt auch für Mitglieder, die keine Steuererklärung abgeben, Student sind, ALG II oder Rente beziehen.

Die Aufwendungen sind pro Kalenderjahr bis zu einem Betrag von 700,00 € bei Ledigen und bis zu einem Betrag von 1.400,00 € bei Ehegatten prämienbegünstigt. Dabei ist zu beachten, ob der jeweilige Betrag durch eventuelle Antragstellung bei einer Bausparkasse bereits ausgeschöpft ist. Die Prämie beträgt 10 % der geleisteten Aufwendung.

Zur Bewilligung der Prämie ist außerdem die Höhe des zu versteuernden Einkommens maßgebend. Die Grenze beträgt 35.000,00 € bei Alleinstehenden oder einzelveranlagten Ehegatten und 70.000,00 € bei Zusammenveranlagung.

Die bewilligte Prämie wird dem Geschäftsguthaben zugeschrieben. Eine Auszahlung erfolgt gemäß Wohnungsbauprämiengesetz § 5 Abs. 3 erst, wenn das Geschäftsguthaben beim Ausscheiden des Prämienberechtigten aus der Genossenschaft ausgezahlt wird.

Bei weiteren Fragen zur Antragstellung wenden Sie sich bitte an unsere Abteilung Mitgliederbuchhaltung im Kundenzentrum Südhöhe, Muldaer Straße 1 in 01189 Dresden.

Rund ums Wohnen

Warum belasten Sperrmüllberäumungen meine Nebenkosten?
Gemeinschaftsräume wie der Trockenboden und der Fahrradkeller sollten entsprechend ihrer Bestimmung genutzt werden. Dennoch finden wir immer wieder herrenlose Gegenstände auf diesen Flächen. Als Genossenschaft verwenden wir viel Zeit für die Ermittlung der Verursacher. Nur selten finden unsere Hauswarte bei ihren Kontrollen der Gemeinschaftsräume Hinweise zu den Eigentümern. Meist wurden diese Gegenstände anonym zurückgelassen.

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit macht in der Folge eine regelmäßige Entsorgung des Sperrmülls durch uns erforderlich. Gemäß einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes dürfen Kosten, die für die Beräumung von Sperrmüll entstehen, im Rahmen der Betriebskosten als Kosten für die Müllabfuhr auf alle Bewohner eines Hauseinganges umgelegt werden. Dabei ist es unerheblich, wer der Verursacher der Ablagerungen ist.

Um diese Kosten zu vermeiden und die Ordnung in unseren Häusern zu sichern, bitten wir Sie, nicht mehr benötigte Gegenstände in den Gemeinschaftsräumen nur kurzzeitig und mit deutlichem Eigentumshinweis abzustellen.
Darf ich auf dem Dachboden Gegenstände abstellen?
Pro Wohnung bitten wir die Aufstellung von verschlossenen Schränken, Kisten oder Truhen bis zu einer maximalen Gesamtlänge von 2 m weitestgehend einzuhalten. Zusätzlich können noch intakte Stühle und ein Tisch abgestellt werden. Die Gegenstände können den entsprechenden Wohnungen nur dann zugeordnet werden, wenn der Name des Eigentümers deutlich sichtbar und dauerhaft auf diesen Dingen bzw. der eindeutig gekennzeichneten Abstellfläche vermerkt ist. Weitere Gegenstände, die sich zur späteren Wiederverwendung bzw. Entsorgung über einen begrenzten Zeitraum zusätzlich auf dem Dachboden befinden, bitten wir ebenfalls mit Namen und einem Hinweis über den voraussichtlichen Beräumungsmonat zu versehen. Halten Sie bitte den Bereich der Dachschrägen frei!
Bedarf das Anbringen einer Parabolantenne der Genehmigung?
Ja. Die Installation einer Parabolantenne stellt eine genehmigungsbedürftige Änderung des baulichen Zustandes dar. In unseren Wohngebieten erfolgt die Versorgung der Haushalte sowohl mit ortsüblichen Programmen als auch mit Satellitenprogrammen per Breitbandkabel. Deshalb ist eine zusätzliche Empfangsanlage nicht notwendig. Nur in Ausnahmefällen wird nach genauer Prüfung eine Genehmigung erteilt.
Für welche Tiere benötige ich eine Genehmigung der Genossenschaft?
Ohne Zustimmung dürfen gemäß Rechtsprechung Kleintiere (z. B. Hamster, Meerschweine, Rennmäuse, Zierfische) in den Wohnräumen gehalten werden, soweit sich die Anzahl der Tiere in den üblichen Grenzen hält und soweit nach der Art der Tiere und ihrer Unterbringung Belästigungen von Hausbewohnern sowie Beeinträchtigungen der Wohnung nicht zu erwarten sind. Kleintiere sind solche, die in geschlossenen Behältnissen gehalten werden (Urteil des Bundesgerichtshofes vom 14.11.2007).

Schlangen und Reptilien, die in einem Terrarium normaler Größe gehalten werden, sind erlaubt. Giftschlangen, Giftspinnen, etc., von denen bei objektiver Betrachtungsweise eine erhöhte Gefährdung Dritter ausgeht, sind grundsätzlich verboten.

Hunde und Katzen sind keine Kleintiere und bedürfen der Zustimmung des Vermieters.

Des Weiteren vertritt der Bundesgerichtshof die Ansicht, dass „stets einzelfallbezogen auf Grund einer Interessensabwägung zu entscheiden ist. Zu berücksichtigen sind insbesondere

- Art, Größe, Verhalten und Anzahl der Tiere,
- Art, Größe, Zustand und Lage der Wohnung sowie des Hauses, in dem sich die Wohnung befindet,
- Anzahl, persönliche Verhältnisse, namentlich Alter und berechtigte Interessen der Mitbewohner und der Nachbarn,
- Anzahl und Art anderer Tiere im Haus,
- bisherige Handhabung durch den Vermieter sowie
- besondere Bedürfnisse des Mieters.“

Entsprechend dieser Kriterien erfolgt die Prüfung von Anträgen unserer Wohnungsnutzer zur Hunde- bzw. Katzenhaltung. Eine erteilte Zustimmung kann widerrufen werden, wenn durch das Tier Gefährdungen bzw. Belästigungen anderer Hausbewohner auftreten oder Verunreinigungen der gemeinschaftlichen Räume, insbesondere des Treppenhauses sowie der Außenanlagen, ersichtlich sind.
Warum dürfen Schuhe und Schuhschränke nicht im Treppenhaus stehen?
Flur und Treppenhaus sind Fluchtwege und müssen brandlastenfrei sein. Daher sind gemäß unserer Hausordnung Treppen, Podeste und Flure innerhalb des Gebäudes freizuhalten. Nur so können sie ihren Zweck erfüllen, und es werden Behinderungen der Hausinnenreinigung vermieden.
Baumerhaltung oder Baumfällung?
Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht lässt die Genossenschaft jährlich eine Sichtung des gesamten Baumbestandes in den einzelnen Wohnobjekten durch gärtnerische Fachbetriebe durchführen. Dadurch erhalten wir genaue Informationen zum Zustand der Bäume und können im Anschluss erforderliche Schnittmaßnahmen oder Baumfällungen planen. Wir sind grundsätzlich bestrebt, gesunde Bäume zu erhalten.

Entsprechend der aktuellen Gehölzschutzsatzung der Landeshauptstadt Dresden werden nach der Baumsichtung entsprechende Anträge beim Umweltamt eingereicht, um Genehmigungen für Schnitt- oder Fällungsmaßnahmen für die betroffenen Bäumen zu bekommen.
Was sind bauliche Veränderungen in meiner Wohnung und was muss ich hierbei beachten?
Wer Um-, An- und Einbauten sowie Installationen oder andere Veränderungen der Wohnung und/oder Nebenräume vornehmen will, benötigt vorher die schriftliche Zustimmung der Genossenschaft. Wir erteilen die Zustimmung, wenn keine berechtigten Interessen der Genossenschaft entgegenstehen und Beeinträchtigungen der Hausbewohner und Nachbarn sowie der überlassenen Räume und des Grundstücks nicht zu erwarten sind.

Um-, An-, und Einbauten sind beispielsweise:

• die Badmodernisierung bzw. der -umbau

• das Fliesen

• das Anbringen von Rollläden

• die Erneuerung der Wohnungseingangstür und der Innentüren
Was sind Bagatellschäden gemäß Nutzungsvertrag?
Bagatellschäden können an Teilen der Mietsache, die dem häufigen Zugriff des Wohnungsnutzers ausgesetzt sind, auftreten. Hierbei handelt es sich insbesondere um kleinere Schäden an Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser, Gas, an Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster- und Türverschlüssen sowie an den Verschlussvorrichtungen von Fensterläden (Zweite Berechnungsverordnung).
Wo erhalte ich Ersatz für Schlüssel?
Das Nachfertigen von Schlüsseln der Schließanlagen unserer Genossenschaft ist nur bei ausgewählten Schlüsseldiensten und nur unter Vorlage Ihres Personalausweises und Ihrer Schlüsselkarte möglich. Hinweise dazu finden Sie auf Ihrer Schlüsselkarte.
Für die Schließanlagen unserer Genossenschaft sind folgende Schlüsseldienste verantwortlich:

Schmidt Sicherheit & Service GmbH
Am Anger 43, 01237 Dresden
Telefon 0351 27233-040

FELGNER Sicherheitstechnik GmbH & Co. KG
Heiligenbornstraße 17, 01219 Dresden
Telefon 0351 47752-0

Sicherheitsservice Olaf Bäger
Altnaußlitz 6, 01159 Dresden
Telefon 0351 4150410

Vermietung

Welche Nebenkosten sind in der Miete enthalten? Mit welchen Kosten muss ich extra rechnen?
Nachfolgend ein Überblick über die wesentlichen Bestandteile der Betriebskosten, welche als monatliche Vorauszahlung mit der Nutzungsgebühr gezahlt und jährlich abgerechnet werden:

• Heizung, Warm- und Kaltwasser, Entwässerung
• Müllabfuhr
• Straßenreinigung
• Gartenpflege und Winterdienst
• Hauswart
• Gebäudeversicherungen und Grundsteuer
• Hauslicht und Außenbeleuchtung
• verschiedene Wartungs-, Revisions- und Reinigungsarbeiten an technischen Anlagen und Betriebseinrichtungen (z. B. Dachrinnen, Schächte, Schornsteine, Brandmeldeanlagen, Elektroanlagen)
• Kosten der Trinkwasseruntersuchung
• Aufzug (wenn vorhanden)
• Hausinnenreinigung

Neben der Miete fallen folgende Zusatzkosten an:

• Strom
• Breitbandkabelanschluss
• Zusatzverträge zum Breitbandkabelanschluss
• Telefon, Internet
• Hausratversicherung

Hierfür können Sie bei entsprechenden Anbietern einen separaten Vertrag abschließen.
Gibt es eine Mindestmietdauer?
In der Regel werden unbefristete Dauernutzungsverträge mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten abgeschlossen. In Ausnahmefällen können allerdings Kündigungen für eine bestimmte Frist ausgeschlossen werden. Dies wird individuell im Vertrag geregelt.
Was muss ich bei einer Änderung der Vertragspartner beachten?
Jede Vertragsänderung der Vertragspartner ist schriftlich anzuzeigen. Folgende Unterlagen sind bei Änderungen vorzulegen:

Einzug eines neuen Vertragspartners:

Alle Vertragspartner: Ausfüllen und Unterzeichnen des Nachtrages zum Vertrag
Neuer Vertragspartner: Vorlage von Selbstauskunft, Mietauskunft, Schufa-Erklärung, ggf. Bürgschaftserklärung

Auszug eines Vertragspartners:

Alle Vertragspartner: Ausfüllen und Unterzeichnen des Nachtrages zum Vertrag
Welche Wohnung passt zu mir?
Diese Frage sollten Sie sich zuallererst stellen. Möchten Sie allein wohnen, mit Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin oder in einer Wohngemeinschaft? Entscheidend ist dabei auch, wie viel Geld monatlich zur Verfügung steht. Was soll die Wohnung bieten: Ruhe zum Arbeiten oder einen Ort voller Leben? Wie viel Platz brauchen Sie für sich?
Wo kann ich hinziehen?
Wir, die Wohnungsgenossenschaft „Glückauf“ Süd Dresden e. G. (WGS), bieten Wohnungen in verschiedenen Größen und für verschiedene Bedürfnisse und Ansprüche. Unsere Wohngebiete sind alle sehr gut an das öffentliche Verkehrsnetz angebunden, sodass Kitas, Schulen, die Uni, Einkaufsmöglichkeiten und Arztpraxen immer schnell erreichbar sind. Die Wohngebiete der WGS sind im Süden von Dresden in den Stadtvierteln Plauen, Südvorstadt, Coschütz, Strehlen, Leubnitz-Neuostra, Kleinpestitz, Räcknitz, Zschertnitz, Reick und Prohlis gelegen.
Wann sollte ich mich für eine Wohnung bewerben?
So frühzeitig wie möglich. Grundsätzlich macht es Sinn, sich zeitig für eine Wohnung zu bewerben. Viele Wohnungen werden bereits einige Monate vor der endgültigen Vermietung ausgeschrieben.
Wo kann ich mich informieren?
Am besten ist es, das direkte Gespräch mit unseren Vermietern zu suchen, da so offene Fragen ohne große Missverständnisse beantwortet werden können. Unsere Kundenzentren befinden sich auf der Muldaer Straße 1 (Kundenzentrum Südhöhe) und auf dem Jacob-Winter-Platz 7 in Prohlis. Unsere Servicezeiten sind dienstags und donnerstags von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 18:00 Uhr. Oder Sie rufen uns einfach unter der 0351 46901-530 an bzw. schreiben uns per E-Mail vermietung@wgs-dresden.de und vereinbaren einen Termin.
Gibt es eine Mindestmietdauer?
In der Regel werden unbefristete Dauernutzungsverträge mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten abgeschlossen.
Geschäftsanteile statt Kaution: Wohnen bei der Genossenschaft
Bei der WGS zahlen Mieter keine Kaution, sondern Geschäftsanteile. Diese richten sich gemäß unserer Satzung nach der Wohnungsgröße der angemieteten Wohnung. Sie werden also Mitglied der WGS. Geschäftsanteile sind „Miteigentumsanteile“ des Mitgliedes an der Genossenschaft. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft werden diese (bis auf 50 Euro Beitrittsgebühr) nach einer Frist wieder zurückgezahlt.
Welche Unterlagen benötigt die WGS, wenn ich eine Wohnung mieten möchte?
· Personalausweis
· Einkommensnachweis
· Mietauskunft vom bisherigen Vermieter
· ausgefüllte Formulare der WGS (werden Ihnen persönlich bei der Wohnungsbesichtigung ausgehändigt)
Die Elternbürgschaft, wofür soll die gut sein?
Die Elternbürgschaft kommt häufig bei Mietverträgen von Studenten/Azubis vor, da diese oft kein festes Einkommen und keine Mietsicherheiten vorweisen können.

Die Elternbürgschaft oder auch Privatpersonenbürgschaft ist eine Art der Mietbürgschaft. Dabei geht es darum, dass mindestens ein Elternteil für die Wohnung des eigenen Kindes bürgt (es können nur Privatpersonen mit einer guten Bonität bürgen). Dadurch verpflichtet sich der Elternteil für sein Kind finanziell einzuspringen, sollte es die Miete oder die Nebenkosten nicht bezahlen können. Dies gilt auch, obwohl der Bürge im Mietvertrag/ Dauernutzungsvertrag nicht aufgeführt wird.

Studenten und Azubis

Welche Wohnung passt zu mir?
Diese Frage solltest Du Dir zuallererst stellen. Möchtest Du allein wohnen, mit Deinem Partner oder Deiner Partnerin oder in einer Wohngemeinschaft? Entscheidend ist dabei auch, wie viel Geld Dir monatlich zur Verfügung steht. Was soll die Wohnung bieten? Ruhe zum Arbeiten oder einen Ort voller Leben? Wie viel Platz brauchst Du für Dich selbst? Wie viel Verantwortung willst Du übernehmen und wie kompromissbereit bist Du?
Wo kann ich hinziehen?
Wir, die Wohnungsgenossenschaft „Glückauf“ Süd Dresden e. G. (WGS), bieten Wohnungen in verschiedenen Größen in Uni-Nähe, zum Beispiel in Strehlen, Zschertnitz und der Südvorstadt. Unsere Wohngebiete sind alle sehr gut an das öffentliche Verkehrsnetz angebunden, sodass Du auch mit einer Wohnung in Reick oder Prohlis schnell die Uni erreichst.
Wann sollte ich mich für eine Wohnung bewerben?
So frühzeitig wie möglich. Grundsätzlich macht es als angehende(r) Studentin/Student Sinn, sich zeitig für eine Wohnung zu bewerben, weil kurz vor Semesterbeginn viele Neu-Studenten auf Wohnungssuche sind. Weil viele Wohnungen bereits einige Monate vor der endgültigen Vermietung ausgeschrieben werden, solltest Du das auch nutzen.
Wo kann ich mich informieren?
Am besten ist es, das direkte Gespräch mit unseren Vermietern zu suchen, da so offene Fragen ohne große Missverständnisse beantwortet werden können. Unsere Kundenzentren befinden sich auf der Muldaer Straße 1 (Kundenzentrum Südhöhe) und auf dem Jacob-Winter-Platz 7 in Prohlis. Unsere Servicezeiten sind dienstags und donnerstags von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 18:00 Uhr. Oder Sie rufen uns einfach unter der 0351 46901-530 an bzw. schreiben uns per E-Mail vermietung@wgs-dresden.de und vereinbaren einen Termin.
Gibt es eine Mindestmietdauer?
In der Regel werden unbefristete Dauernutzungsverträge mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten abgeschlossen.
Geschäftsanteile statt Kaution: Wohnen bei der Genossenschaft
Bei der WGS zahlst Du keine Kaution, sondern Geschäftsanteile. Diese richten sich gemäß unserer Satzung nach der Wohnungsgröße der angemieteten Wohnung. Du wirst Mitglied. Geschäftsanteile sind „Miteigentumsanteile“ des Mitgliedes an der Genossenschaft. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft werden diese (bis auf 50 Euro Beitrittsgebühr) nach einer Frist wieder zurückgezahlt.
Welche Unterlagen benötigt die WGS, wenn ich eine Wohnung mieten möchte?
· Personalausweis
· Einkommensnachweis
· ggf. Elternbürgschaft
· ggf. Mietauskunft vom bisherigen Vermieter
· ausgefüllte Formulare der WGS (werden Ihnen persönlich bei der Wohnungsbesichtigung ausgehändigt)
Die Elternbürgschaft, wofür soll die gut sein?
Die Elternbürgschaft kommt häufig bei Mietverträgen von Studenten/Azubis vor, da diese oft kein festes Einkommen und keine Mietsicherheiten vorweisen können.

Die Elternbürgschaft oder auch Privatpersonenbürgschaft ist eine Art der Mietbürgschaft. Dabei geht es darum, dass mindestens ein Elternteil für die Wohnung des eigenen Kindes bürgt (es können nur Privatpersonen mit einer guten Bonität bürgen). Dadurch verpflichtet sich der Elternteil, für sein Kind finanziell einzuspringen, sollte es die Miete oder die Nebenkosten nicht bezahlen können. Dies gilt, obwohl der Bürge im Mietvertrag/ Dauernutzungsvertrag nicht aufgeführt wird.
Dies und das: Wichtiges für Studenten und Auszubildende
· Du wirst unser Vertragspartner, nicht Deine Eltern.
· Du wirst Mitglied in unserer Genossenschaft und zahlst Geschäftsanteile, aber keine Kaution.
· In der Regel benötigen wir eine Elternbürgschaft.
· Zur Bonitätsprüfung holen wir eine Schufa-Auskunft ein.
· Wir vermieten zwar keine möblierten Wohnungen, jedoch sind einige mit einer Einbauküche ausgestattet.

Zahlungsverkehr

Was ist der Unterschied zwischen Dauerauftrag und Lastschrifteinzugsverfahren?
Der Dauerauftrag wird vom Zahlungspflichtigen bei seinem Kreditinstitut eingerichtet. Bei jeder Konditionsänderung, wie z. B. der Vorauszahlungsanpassung nach einer Betriebskostenabrechnung, muss dieser Dauerauftrag vom Zahlungspflichtigen korrigiert werden.

Beim Lastschrifteinzugsverfahren wird der Zahlbetrag durch uns nach entsprechender Ermächtigung vom Konto des Zahlungspflichtigen eingezogen. Jede Änderung des Zahlbetrages wird automatisch berücksichtigt. Dafür ist jedoch mit Einführung des sogenannten SEPA-Verfahrens inzwischen ein SEPA-Mandat erforderlich.
Was ist ein SEPA-Mandat?
Das SEPA-Mandat ersetzt die alte Lastschrifteinzugsermächtigung. Dabei steht die Abkürzung SEPA für Single Euro Payment Area. Dies wurde aufgrund einer entsprechenden Verordnung des Europäischen Parlamentes eingeführt. Ziel ist die Vereinheitlichung und Vereinfachung des europäischen Zahlungsverkehrs.